Neues zur Schulwegsicherheit William-Zipperer-Straße

08.08.2018

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Durch unrechtmäßiges Parken ist die Schulwegsicherheit an der Überquerungshilfe in der William-Zipperer-Str. Höhe Prießnitzstraße für Kinder der 172. Grundschule immer wieder gefährdet. Der Stadtbezirksbeirat Alt-West hatte vorgeschlagen an dieser Stelle einen Zebrastreifen zu installieren. Wir haben darüber berichtet. Artikel-Link

Dieser Vorschlag wird nicht von der Stadt umgesetzt werden, da hierfür die durch die Straßenverkehrsbehörde vorausgesetzten Bedingungen nicht gegeben sind. Damit wäre der Vorschlag rechtswidrig. Ein Alternativvorschlag wurde nun von der Stadtverwaltung erarbeitet und vorgestellt.

Im Folgenden die Vorschläge der Verwaltung und deren (leicht gekürzte) Darstellung und Begründung:

1. Bauliche Verbesserungen zur Unterbindung des Parkens im Sichtfeld auf wartende Kinder werden bis Ende des III. Quartals geprüft.

2. Zur Verbesserung der Sichtbeziehungen wird bis zum Ende des III. Quartals 2018 eine entsprechende Markierung aufgebracht.

3. Bis dahin wird auch in der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit geprüft, ob Absperrgeländer zur Bündelung des Fußgängerverkehrs an der Mittelinsel erforderlich sind.

Sachverhalt:

In der William-Zipperer-Straße ist zur Verbesserung der Querungsbedingungen für die Schulkinder eine besondere Überquerungsanlage vorhanden. Durch die Mittelinsel entstehen kurze Querungswege und es ist auch nur der Verkehr aus einer Richtung zu beachten. Auf die Querung der Schulkinder wird mit dem Verkehrszeichen „Kinder“ hingewiesen. Eine besondere Unfalllage ist an dieser Stelle nicht zu verzeichnen.

Vor Ort wurde beobachtet, dass sich die allermeisten Kraftfahrer unter Beachtung der Grundregel der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ situationsgerecht verhalten, eine angepasste Geschwindigkeit wählen und – wenn erforderlich – auch an der Mittelinsel anhalten.

Als Hauptproblem wurde festgestellt, dass an der Mittelinsel immer wieder Fahrzeuge ordnungswidrig halten und parken und so die Sichtbeziehungen einschränken.

Obwohl das Ordnungsamt zu unterschiedlichen Zeiten im Bereich der Schule im Einsatz ist und z. B. im Januar 2018 201 Verwarnungen ausgesprochen hat, sind Falschparker immer wieder anzutreffen.

Deshalb ist bereits eine grundlegende Änderung der Markierung in der William-Zipperer-Straße vorgesehen. Es ist beabsichtigt, an der Mittelinsel großflächig Sperrflächen neu zu markieren, auf den nicht gehalten werden darf, und die Führung des vorhandenen Schutzstreifens für den Radverkehr zu verbessern. Mit diesen Maßnahmen wird bereits eine wirksame Verbesserung der Querungsbedingungen erreicht werden. Ob die Sperrflächen baulich ausgeführt werden können, wird noch geprüft. Ebenfalls wird noch geprüft, ob die Anordnung von Absperrgeländern zur Bündelung des Fußgängerverkehrs nach StVO erforderlich ist.

Die Anlage von Fußgängerüberwegen (FGÜ) erfolgt auf der Grundlage der StVO in Ver-bindung mit der maßgeblichen Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von FGÜ (R-FGÜ 2001) und ist an bestimmte verkehrliche und örtliche Voraussetzungen gebunden. Wie für jedes Verkehrszeichen muss nach §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 StVO der Nachweis erbracht werden, dass die Regelung zwingend geboten ist. Die Anlage eines FGÜ führt nicht zur Verbesserung der Sichtbeziehungen. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie mit diesem die sogenannten Eltern-Taxis, deren Zahl im Übrigen bei unseren Verkehrsbeobachtungen vergleichsweise gering war, vermieden werden können.

Insgesamt wird eingeschätzt, dass die vorhandene Mittelinsel mit der vorhandenen Beschilderung „Kinder“ und der angeordneten Markierung ausreicht, um die Verkehrssicherheit der Schulkinder zu gewährleisten. Die zusätzliche Anordnung eines FGÜ ist nicht erforderlich. Diese Auffassung teilt auch die Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit.

Finanzielle Erwägungen spielen bei Entscheidungen zur Verkehrssicherheit nach StVO grundsätzlich keine Rolle. Allerdings stehen für Maßnahmen zur Schulwegsicherheit nur begrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung, sodass insofern natürlich auch eine Wertung und Wichtung vorgenommen werden muss. Priorität haben dabei natürlich Schulwege, auf denen z. B. besondere Überquerungsanlagen fehlen.

Prüfung der Rechtswidrigkeit:

Der Beschluss zur Regelung auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden StVO kann nur in Form eines Prüfauftrages gefasst werden. Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die StVO kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt.

Der Beschluss des Antrags in seiner Ursprungsfassung wäre somit formell rechtswidrig. Der Beschluss in Form des Alternativvorschlages wäre rechtskonform.

Komplette Vorlage


Nachricht vom 08.08.2018
Autor: S. Ruccius