Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Verkehrsbaumaßnahme Georg-Schwarz-Straße

26.05.2016

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Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 28 und § 29 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch.

Die LVB und das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig planen im Ortsteil Leutzsch in den Jahren 2017/2018 den Ausbau des nördlichen Abschnittes der Georg-Schwarz-Straße von Hans-Driesch-Straße (Rathaus Leutzsch) bis Philipp-Reis-Straße als komplexe Verkehrsbaumaßnahme.

Gegenstand der Planung der LVB ist der Umbau der Gleis,- Fahrleitungs- und Bahnstromanlagen in der Georg-Schwarz-Straße im Bereich zwischen Hans-Driesch-Straße und Philipp-Reis-Straße auf einer Länge von ca. 720 m. Die Straßenbahnhaltestellen Pfingstweide und Philipp-Reis-Straße werden unter leichter räumlicher Verschiebung zum Bestand angeordnet und als Kap mit angehobener Radfahrbahn barrierefrei ausgeführt. Die Planung umfasst den Neubau der Fahrleitungsanlage. Die Fahrleitungsmaste und Wandbefestigungen werden zum Teil weitergenutzt. Die Quertrageinrichtungen werden im gesamten Bereich und die Fahrdrähte teilweise erneuert.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umbauten der in der Straßenbaulast der Stadt Leipzig stehenden Straßen sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Die Antragsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 29.06.2016 in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, Stadtplanungsamt, Zi. 498 zu den Dienststunden Mo./Mi. 8.00-15.00 Uhr, Di. 8.00-18.00 Uhr, Do. 8.00-16.00 Uhr, Fr. 8.00-12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik Straßenbahnen verwiesen. Nach § 27 a Abs. 1 Satz 4 VwVfG ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 13. Juli 2016 - bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, 04092 Leipzig, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG in Verbindung mit § 29 Abs. 4 S. 1 PBefG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 VwVfZG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans.

3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen sind gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG in einem Termin zu erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Planfeststellungsbehörde zu übergeben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden.

7. Vom Beginn der Auslegung der Pläne oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen, tritt für die vom Plan betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 28 a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28 a Abs. 3 PBefG).

Stadtplanungsamt
i. A. der Landesdirektion Sachsen


Nachricht vom 26.05.2016
Autor: Roman Grabolle